Allgemeine Einkaufsbedingungen

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich 

(1) Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (im Folgenden: AEB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der Deutsche See GmbH (im Folgenden: Deutsche See) und ihren Lieferanten und Dienstleistern (im Folgenden: Partner). Die AEB gelten nur, wenn Partner selbst Unternehmer (§ 14 BGB) oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. 

(2) Die AEB von Deutsche See gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge, ohne dass Deutsche See in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste. Gleiches gilt für den Verhaltenskodex. Die aktuell gültigen AEB von Deutsche See und der Verhaltenskodex sind einsehbar unter https://www.deutschesee.de/aeb . 

(3) Die AEB und der Verhaltenskodex gelten ohne Rücksicht darauf, ob Partner die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 651 BGB). 

(4) Die AEB von Deutsche See gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen von Partner werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, wenn Deutsche See ihre Geltung ausdrücklich schriftlich bestätigt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, auch falls Lieferungen von Partner in Kenntnis seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorbehaltlos angenommen werden. 

(5) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit Partner (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben nur dann Vorrang vor diesen AEB, wenn sie schriftlich vereinbart oder von Deutsche See schriftlich bestätigt wurden. 

§ 2 Vertragsschluss 

(1) Nur schriftlich erteilte Aufträge sind für Deutsche See verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat Partner zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen, ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen. Auftragsänderungen, mündliche oder telefonische Absprachen sind schriftlich zu bestätigen. 

(2) Partner ist gehalten, den Auftrag von Deutsche See umgehend, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von 7 Werktagen schriftlich zu bestätigen. Nach Ablauf der Annahmefrist steht Deutsche See ein uneingeschränktes Widerrufsrecht zu. 

§ 3 Lieferung und Leistung 

(1) Partner ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Deutsche See nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Partner trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (z.B. Verkauf vorrätiger Ware). 

(2) Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands „frei Haus“ an den von Deutsche See in der Bestellung angegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an den Geschäftssitz von Deutsche See in Bremerhaven, Maifischstraße 3-9, zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch Erfüllungsort. 

(3) Bei Lieferung von außerhalb Deutschlands gelten die INCOTERMS in ihrer jeweils gültigen Fassung als vereinbart. Lieferungen erfolgen, vorbehaltlich anderslautender schriftlicher Vereinbarung stets DDP Bremerhaven

(4) Der Versand und das Abladen erfolgen in Verantwortung und auf Kosten und Gefahr von Partner, einschließlich der Kosten für Verpackungsmaterial, Transportsicherung und Paletten, Fracht, Beförderung, Versicherung und Zoll, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Partner nutzt bei DDP-Lieferungen Zollpräferenzen und -kontingente und gibt die Vorteile daraus an Deutsche See weiter. Die zollrechtlichen Bestimmungen sind dabei zu beachten. 

(5) Unmittelbar nach Versand der Ware ist eine Versandanzeige (Lieferavis), aus welcher sich unter Angabe des Datums der Versandweg, Verpackungsart, Kolli-Nr., Gewicht, Palettenzahl, Bestellnummer und sonstige notwendige Angaben ergeben, per Telefax oder elektronisch an Deutsche See zu übermitteln. Gleiches gilt für Lieferschein und Kopien der Handelsrechnung. Fehlen diese Unterlagen oder sind sie unvollständig, so hat Deutsche See die hieraus resultierenden Verzögerungen in der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten. 

(6) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf Deutsche See über. Sofern bei einer Lieferung ausdrücklich Abnahme vereinbart wurde, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Annahme die gesetzlichen Vorschriften. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, sollte sich Deutsche See in Annahmeverzug befinden. Für den Eintritt des Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. 

§ 4 Lieferzeit und Lieferverzug 

(1) Die von Deutsche See in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist verbindlich. Wenn die Lieferzeit in der Bestellung nicht angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart wurde, ist unverzüglich zu liefern. Partner ist verpflichtet, Deutsche See unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte Lieferzeiten – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich nicht einhalten kann. In diesem Fall ist unverzüglich eine Entscheidung von Deutsche See einzuholen. Eine Verlängerung der Lieferzeit ist nur nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung durch Deutsche See wirksam. 

(2) Erbringt Partner seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit (Verzug), so bestimmen sich die Rechte von Deutsche See – insbesondere auf Rücktritt und Schadenersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen in nachfolgendem Absatz 3 bleiben unberührt. 

(3) Ist Partner in Verzug, ist Deutsche See ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens berechtigt, eine Vertragsstrafe (Pönale) i.H.v. 2 % des Nettopreises pro angefangenen Kalendermonat zu verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 10 % des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Deutsche See ist berechtigt, die Vertragsstrafe neben der Erfüllung und als Mindestbetrag eines vom Partner nach den gesetzlichen Vorschriften geschuldeten Schadenersatzes zu verlangen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt unberührt. Bei Annahme der verspäteten Leistung wird Deutsche See die Vertragsstrafe spätestens mit der Schlusszahlung geltend machen. 

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen 

(1) Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist. Falls kein Preis angegeben ist, gilt der Preis, den Partner und Deutsche See schriftlich vereinbart haben. 

(2) Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Partners sowie alle Nebenkosten (z.B. für ordnungsgemäße Verpackung, Transport einschl. Transport- und Haftpflichtversicherung, Zoll) ein. Verpackungsmaterial hat Partner auf Verlangen von Deutsche See zurückzunehmen. 

(3) Soweit nicht abweichend vereinbart, ist der vereinbarte Preis innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung sowie Zugang einer ordnungsgemäßen und den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Rechnung zur Zahlung fällig. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn der Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei dem Kreditinstitut von Deutsche See eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken ist Deutsche See nicht verantwortlich. Deutsche See ist berechtigt, per Scheck oder in anderer geschäftsüblicher Form in der Währung EURO zu zahlen. Für Zahlungen ist Leistungsort der Firmensitz von Deutsche See in Bremerhaven. 

(4) Im Falle einer Überzahlung durch Deutsche See ist Partner verpflichtet Deutsche See unverzüglich zu informieren und den überzahlten Betrag innerhalb von 7 Tagen ab Entstehung des Erstattungsanspruchs an Deutsche See zu überweisen. Nach Ablauf dieser Frist ist Deutsche See berechtigt Verzugszinsen gem. § 288 BGB zu berechnen. 

(5) Sollte sich Deutsche See im Einzelfall vertraglich zu einer Anzahlung bzw. Vorauszahlung für Ware verpflichtet haben, ist Partner im Sicherungsinteresse von Deutsche See verpflichtet, Deutsche See den Abschluss einer der Zahlungsleistung entsprechenden Vorauszahlungsbürgschaft nachzuweisen. Alternativ kann auch eine Bankgarantie gestellt werden. Kommt Partner dieser Verpflichtung nicht nach, ist Deutsche See zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Weitere Schadenersatzansprüche bleiben hiervon unberührt. 

(6) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen Deutsche See in gesetzlichem Umfang zu. Deutsche See ist insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange ihr noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen Partner zustehen. 

(7) Partner hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.   

§ 6 Eigentumsvorbehalt 

Die Übereignung der Ware an Deutsche See hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Sollte Deutsche See im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot von Partner auf Übereignung annehmen, erlischt der Eigentumsvorbehalt von Partner spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Deutsche See bleibt im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware berechtigt. Ausgeschlossen sind alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte und der auf die Weiterverarbeitung sowie auf die aus dem Weiterverkauf der Ware entstehende Forderung verlängerte Eigentumsvorbehalt. 

§ 7 Mängel und Haftung 

(1) Bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware oder Leistung (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch Partner gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. 

(2) Partner garantiert, dass sämtliche gelieferten Artikel den jeweiligen gesetzlichen Anforderungen entsprechen. 

(3) Bei Pflichtverletzungen des Vertragspartners gem. § 7 (1) und (2) ist Deutsche See berechtigt, 10 % des Nettowarenwertes, mindestens jedoch € 1.000,00, als pauschalen Schadenersatz zu fordern. Die Geltendmachung weiteren Schadenersatzes sowie die Ausübung von Gewährleistungsrechten bleibt hiervon unberührt. Deutsche See ist berechtigt den pauschalen Schadenersatz gegen den Kaufpreis aus der betreffenden Warenrechnung aufzurechnen. Im Falle von Mängelansprüchen verpflichtet sich Partner, Deutsche See die durch die Abwicklung von Mängelrügen und Mängelansprüchen entstehenden Kosten zu erstatten. 

(4) Für die kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflichten gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB), mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht von Deutsche See beschränkt sich auf Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei der eigenen Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Temperaturschäden, Falsch- und Minderlieferung). Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Die Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. In allen Fällen gilt die Rüge (Mängelanzeige) als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 14 Arbeitstagen beim Partner eingeht. 

(5) Kommt Partner seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach Wahl von Deutsche See durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von Deutsche See gesetzten angemessenen Frist nicht nach, so ist Deutsche See berechtigt, den Mangel selbst zu beseitigen und von Partner Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Ist die Nacherfüllung durch Partner fehlgeschlagen oder für Deutsche See unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung. Von derartigen Umständen wird der Vertragspartner unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichtet werden. 

(6) Im Übrigen ist Deutsche See bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises bzw. der Vergütung oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Daneben besteht ein Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz nach den gesetzlichen Vorschriften. 

§ 8 Lieferantenregress 

(1) Deutsche See stehen gesetzlich bestimmte Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGB) neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Deutsche See ist insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) von Partner zu verlangen, die sie ihrem Abnehmer im Einzelfall schulde. Das gesetzliche Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt. 

(2) Ansprüche von Deutsche See aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher durch Deutsche See oder einen ihrer Abnehmer, z.B. durch Verarbeitung in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.   

§ 9 Produzentenhaftung 

(1) Soweit Deutsche See von ihren Kunden oder Dritten im Wege der Produzentenhaftung in Anspruch genommen wird und Partner für diesen Produktschaden verantwortlich ist, hat er Deutsche See insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, wenn die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis haftet. 

(2) Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat Partner Deutsche See Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen wird Deutsche See Partner – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. 

§ 10 Kartellrechtliche Schadenersatzansprüche

Wenn Partner nachweislich eine Absprache getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) darstellt, hat er als pauschalierten Schadenersatz 15 % der Nettorechnungssummen der für Lieferungen oder Leistungen innerhalb des Zeitraums der kartellrechtswidrigen Absprache gestellten oder zu stellenden Rechnungen (ohne Rabatt und Umsatzsteuer) an Deutsche See zu zahlen. Der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Schadens bleibt beiden Vertragsparteien vorbehalten. Die Zahlungsverpflichtung gilt auch, wenn der Vertrag gekündigt wird oder bereits erfüllt ist. Sonstige vertragliche oder gesetzliche Schadenersatzansprüche von Deutsche See bleiben unberührt. Solchen Handlungen von Partner selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die von ihm beauftragt oder für ihn tätig sind.

§ 11 Verjährung 

(1) Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit Deutsche See wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadenersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.

§ 12 Besonderes 

Für die Lieferung von Lebensmitteln gilt insbesondere:

(1) Deutsche See setzt sich für umweltgerechtes Fischereimanagement und nachhaltige Fischerei ein. In diesem Zusammenhang unterstützt Deutsche See insbesondere die Tätigkeit des Marine Stewardship Council (MSC) und setzt bereits in vielen Produktbereichen Rohware aus MSC-zertifizierten Fischereien ein. Deutsche See präferiert deshalb Partner, die ebenfalls MSC-zertifiziert sind.

(2) Partner versichert, bei der Beschaffung der von ihm gelieferten Ware die Kontrollinstruktionen (Control Instructions) des Europäischen Dachverbandes der Fischindustrie und des Fischgroßhandels (AIPCE/CEP) in jeweils aktueller Form zu beachten.

(3) Partner versichert, dass die von ihm gelieferten Produkte den Bestimmungen der EU-Verordnungen über illegale, undokumentierte und unregulierte Fischerei entsprechen.

(4) Die Ware ist vertragsgemäß, wenn sie den von Deutsche See zuletzt vor oder bei Vertragsabschluss/Bestellung mitgeteilten Spezifikationen und sonstigen Angaben sowie den allgemein anerkannten Regeln der Lebensmittelherstellung und den einschlägigen deutschen und europäischen lebensmittelrechtlichen Bestimmungen (z.B. LFGB, LMIV, Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuches) in jeweils geltender Fassung entspricht.

(5) Die Einhaltung vereinbarter Produktspezifikationen wird von Partner als Beschaffenheit garantiert. Partner garantiert insbesondere, dass

a) die Lebensmittel nicht mit verbotenen oder nicht zugelassenen Stoffen behandelt worden sind;

b) die Grenzwerte und Höchstmengenregelungen nach dem geltenden Recht der Europäischen Union und der Bundesrepublik Deutschland für Kontaminanten und Rückstände eingehalten werden;

c) die Produkte frei von den Stoffen Ethylenoxid und 2-Chlorethanol sind (nicht nachweisbar);

d) die Lebensmittel insbesondere keine pharmakologisch wirksamen Stoffe (z.B. Antibiotika, Nitrofurane, Dioxine etc.) enthalten;

e) andere Behandlungsmethoden (z.B. das Waschen mit Genusssäuren o.ä.) nur nach vorherigem Einverständnis von Deutsche See vorgenommen werden;

f) er keine Produkte liefert, die Zusatzstoffe oder Verarbeitungshilfsstoffe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 enthalten oder mit diesen behandelt wurden; und

g) die von ihm gelieferten Produkte frei sind von genetisch veränderten Zutaten, Zusatzstoffen und/oder Hilfsstoffen. Bei Bestandteilen, die aus Soja, Mais, Reis oder Baumwolle gewonnen wurden, dürfen die Rohwaren dieser Zutaten, Zusatzstoffe und/oder Hilfsstoffe ausschließlich aus zertifiziertem Anbau stammen. Es gelten hierbei die Grenzwerte der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 und 1830/2003.

(6) Partner stellt sicher, dass die Ursprungsangaben auf den zollrelevanten Dokumenten den jeweiligen zollrechtlichen Anforderungen entsprechen. 

Für die Lieferung von Waren aller Art außer Lebensmitteln gilt insbesondere:

(7) Die Ware ist vertragsgemäß, wenn sie den subjektiven und den objektiven Anforderungen sowie den Montageanforderungen im Sinne des § 434 BGB und den von Deutsche See zuletzt vor oder bei Vertragsabschluss/Bestellung mitgeteilten Spezifikationen und/oder parallel mitgeteilten Verwendungsmöglichkeiten entspricht. Die Einhaltung vereinbarter Produktspezifikationen wird von Partner als Beschaffenheit garantiert. Partner garantiert, dass sämtliche gelieferte Artikel den jeweiligen gesetzlichen Anforderungen entsprechen, insbesondere, dass sie nicht mit verbotenen oder nicht zugelassenen Stoffen behandelt worden sind.

(8) Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in der Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden.

(9) Sofern nichts anderes vereinbart ist, gewährleistet der Lieferant, dass sämtliche Gegenstände und alle von ihm erbrachten Leistungen mindestens dem neuesten Stand der Technik (z.B. CE-, VDE-, EN-, IEC-Normen), den einschlägigen deutschen und europäischen rechtlichen Bestimmungen (z.B. REACH) sowie den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen.

(10) Partner steht dafür ein, dass sämtliche von ihm gelieferten Gegenstände bei ihrer Herstellung, ihrem späteren Gebrauch bzw. Verbrauch und bei ihrer etwa erforderlichen Entsorgung die Umwelt so wenig belasten, wie nach dem Stand der allgemeinen Entwicklung möglich. Deutsche See ist beim Bezug elektrischer Maschinen und Anlagen deren Energieverbrauch wichtig. Partner garantiert insoweit die Einhaltung der Bestimmungen der Ökodesign-Richtlinie und des Energierelevante-Produkte-Gesetz (EVPG) sowie aller weiteren gesetzlichen und behördlichen Anforderungen bezüglich Energieverbrauch und Umweltschutz und in der jeweils gültigen Fassung.

(11) Partner verpflichtet sich, die von ihm gelieferten Waren in Verkaufsverpackungen auf seine Kosten ordnungsgemäß mit dem „Grünen Punkt“ zu versehen. Partner stellt Deutsche See von möglichen Ansprüchen der Duales System Deutschland AG frei, die in diesem Zusammenhang erhoben werden. Ferner ist Partner verpflichtet, Transportverpackungen am Erfüllungsort zurückzunehmen oder sich auf seine Kosten einem Entsorgungssystem anzuschließen.

(12) Bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware oder Leistung (einschließlich Falsch- und Minderlieferung, unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Partner gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(13) Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet Partner insbesondere dafür, dass die Kaufsache bzw. das herzustellende Werk bei Gefahrübergang die mit ihm vereinbarte Beschaffenheit (Spezifikation) hat. Die Haftung umfasst auch die aus der Bestellung erkennbaren oder parallel mitgeteilten Verwendungsmöglichkeiten. Für Werk- und Dienstleistungsverträge gilt insbesondere:

(14) Partner sichert zu, bei der Erfüllung des von Deutsche See erteilten Auftrages die Vorschriften des Gesetzes zur Regelung des allgemeinen Mindestlohnes (MiLoG) in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten. Partner sichert ferner zu, die von ihm gegebenenfalls beauftragten Sub- und Nachunternehmer sowie beauftragte Verleiher in gleichem Umfang zu verpflichten. Partner weist auf Verlangen von Deutsche See die Erfüllung dieser Zusicherungen nach.

(15) Partner verpflichtet sich, Deutsche See in Zusammenhang mit dem von ihr erteilten Auftrag von allen Ansprüchen Dritter, insbesondere Ansprüchen seiner Arbeitnehmer, eventueller Nachunternehmer oder Arbeitnehmern von Nachunternehmern freizustellen. Diese Verpflichtung zur Freistellung von Ansprüchen gilt ausdrücklich auch gegenüber Ansprüchen von Sozialversicherungsträgern und/oder Finanzbehörden.

(16) Im Übrigen gelten die spezifischen, individualvertraglichen Vereinbarungen. Ein Arbeitsvertrag zischen den Vertragsparteien ist nicht gewollt und wird nicht begründet. Für die Abgabe der Sozialversicherung oder steuerliche Belange trägt Partner selbst Sorge und stellt Deutsche See von eventuellen Verpflichtungen frei. Es steht Partner frei, auch für andere Auftraggeber tätig zu werden.

§ 13 Höhere Gewalt

Höhere Gewalt ist jedes außerhalb des Einflussbereichs eines Vertragspartners liegende unvorhersehbare Ereignis, durch das ein Vertragspartner ganz oder teilweise an der Erfüllung seiner Verpflichtungen gehindert wird. Die Unmöglichkeit der Beschaffung von Transportmitteln, Streiks und Aussperrungen werden einem Fall höherer Gewalt gleichgesetzt. In Fällen höherer Gewalt und in Fällen von Störungen ihrer Leistungsfähigkeit aufgrund von Pandemien, Epidemien, staatlich angeordneter Quarantäne oder ähnlicher Ereignisse, sind die Vertragspartner für die Dauer der Störung und den Umfang ihrer Wirkung von ihren Leistungspflichten befreit, selbst wenn sie sich in Verzug befinden sollten. Eine automatische Vertragsauflösung ist damit nicht verbunden. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die jeweils andere Partei von einem solchen Hindernis unverzüglich zu benachrichtigen und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

§ 14 Datenschutz

Informationen zum Datenschutz sind unter https://deutschesee.de/datenschutz einsehbar.

§ 15 Verschwiegenheit

(1) Partner verpflichtet sich zur Geheimhaltung sämtlicher Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die ihm anlässlich der Erfüllung der Aufträge von Deutsche See bekannt werden, streng vertraulich zu behandeln und Dritten nur insoweit zugänglich zu machen, als dies zur Erfüllung der Aufträge unbedingt notwendig ist.

(2) Partner sorgt dafür, dass Datenträger – gleich welcher Art –, die Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse von Deutsche See enthalten, nur insoweit vervielfältigt werden, wie dies zur Vertragserfüllung unbedingt erforderlich ist und dass sie nach Abschluss eines Einzelauftrags oder bei Beendigung der vertraglichen Beziehungen unverzüglich und vollständig an Deutsche See herausgegeben werden, soweit deren Aufbewahrung aus steuer- und handelsrechtlichen Gründen nicht vorgeschrieben ist. Ein Zurückbehaltungsrecht an Datenträgern – gleich welcher Art – ist ausgeschlossen. Nicht mehr benötigte Dateien sind unwiderruflich zu löschen. Die Löschung ist Deutsche See schriftlich zu bestätigen.

(3) Partner haftet Deutsche See gegenüber für jegliche Schäden, die infolge von ihm zu vertretender Weitergabe von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen oder Datenträgern an Dritte entstehen. Er haftet insoweit für das Handeln seiner Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen wie für eigenes Handeln.

§ 16 Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1) Als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche und/oder Streitigkeiten, die sich aus oder aufgrund der Geschäftsbeziehung zu Deutsche See ergeben, wird – soweit gesetzlich zulässig - Bremerhaven vereinbart.

(2) Erfüllungsort ist Bremerhaven bzw. der Bestimmungsort gem. § 3 dieser AEB.

(3) Für sämtliche Vertragsbeziehungen gilt deutsches Recht mit Ausnahme des UN-Kaufrechts und mit Ausnahme von möglicherweise auf eine andere Rechtsordnung verweisenden Bestimmungen des internationalen Privatrechts.


Deutsche See GmbH, Maifischstraße 3-9, 27572 Bremerhaven
Amtsgericht Bremen - HRB 5040 BHV
Geschäftsführer: Dirk-Jan Parlevliet, Ulrich Grewe, Kai-Arne Schmidt
USt-ID: DE 250 444 163